Informationen zum Ablauf
einer Psychotherapie
Erste Kontaktaufnahme
Bei Interesse an einem Therapieplatz nehmen Sie gerne telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu mir auf.
Bitte beachten Sie, dass bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren mit getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht nach § 1687 BGB bereits vor der Erstvorstellung das schriftliche Einverständnis aller Sorgeberechtigten vorliegen muss. Die notwendigen Formulare können Sie hier herunterladen und mir ausgefüllt und unterschrieben per Post zuschicken.
- Einverständniserklärung bei gemeinsamem Sorgerecht
- Vollmacht bei gemeinsamem Sorgerecht
- Entbindung der Schweigepflicht
- Einwilligung Videositzungen
- Datenschutzerklärung
- Anamnesebogen
Gesetzlich versicherte Jugendliche, die das 15 Lebensjahr vollendet haben, können gemäß § 36 Abs. 1 des SGB I auch ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten eine psychotherapeutische Behandlung bei der Krankenkasse beantragen.
Psychotherapeutische Sprechstunde
Wenn möglich, vereinbaren wir zeitnah einen Termin für eine psychotherapeutische Sprechstunde. Diese gibt die Gelegenheit zu einem ersten Kennenlernen sowie zu einer ersten Einschätzung der Symptomatik und der Planung weiterer Schritte. Falls vorhanden, bringen Sie bitte Vorbefunde, ärztliche Berichte und Zeugnisse mit. Die Durchführung der psychotherapeutischen Sprechstunde ist nur bei Vorlage des Versichertenkärtchens möglich. Eine Überweisung ist nicht erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass ein Termin für eine psychotherapeutische Sprechstunde nicht automatisch mit einem Therapieplatz verbunden ist und es leider noch zu längeren Wartezeiten kommen kann.
Sprechstunden, Probatorik und somatische Abklärung
Eine wesentliche Bedingung für das Gelingen jeder Psychotherapie ist eine vertrauensvolle und tragfähige therapeutische Beziehung sowie die Klärung, ob das geplante Psychotherapieverfahren mit den Erwartungen des Kindes bzw. Jugendlichen sowie der Sorgeberechtigten übereinstimmt. Um sich gegenseitig kennenzulernen und zu prüfen, ob alle Bedingungen für eine gute Zusammenarbeit gegeben sind, werden zunächst weitere Sprechstunden und sogenannte probatorische Sitzungen (Probesitzungen) durchgeführt, die von der Krankenkasse noch ohne Therapieantrag übernommen werden.
Bei Bedarf werden in dieser Phase auch testpsychologische Untersuchungen (Intelligenztests, Teilleistungsdiagnostik, Fragebögen) durchgeführt, um diagnostische Einschätzung zu ergänzen. Am Ende steht eine Rückmeldung über die Ergebnisse der Diagnostik sowie darüber, ob die Beantragung einer ambulanten Psychotherapie sinnvoll ist.
Um auszuschließen, dass eine körperliche Erkrankung für die Symptome verantwortlich bzw. mitverantwortlich sein könnte, ist vor Beantragung einer Therapie ein Besuch beim Kinder-, Haus- oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie erforderlich. Dieser füllt einen sogenannten Konsiliarbericht aus und entscheidet, ob aus ärztlicher Sicht etwas gegen eine Psychotherapie spricht oder ob eine ärztliche Mitbehandlung notwendig ist.
Beantragung der Psychotherapie und Kostenübernahme bei gesetzlich Versicherten
Ist die Indikation für eine ambulante psychotherapeutische Behandlung gegeben, wird bei der Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme gestellt. Dabei unterstütze ich Sie gerne und stelle die notwendigen Formulare zur Verfügung. Die Krankenkasse prüft, ob eine Kostenzusage erfolgen kann und teilt dies dem*der Versicherten innerhalb von ca. 3 Wochen mit. Sollte bei besonders dringendem Behandlungsbedarf eine Akutbehandlung notwendig sein, kann diese auch ohne das Antragsverfahren begonnen werden. Die Krankenkasse erhält dann nur eine Mitteilung darüber, dass eine Akutbehandlung erfolgt.
Damit Leistungen abgerechnet werden können, ist die Vorlage des Versichertenkärtchens jeweils zur ersten Sitzung eines Quartals verpflichtend. Sollte dies bis zum Ende des Quartals nicht der Fall sein, müssen bereits erfolgte Leistungen privat in Rechnung gestellt werden. Ebenfalls muss jeder Wechsel der Krankenkasse sofort mitgeteilt und von der neuen Krankenkasse eine Kostenzusage für die laufende Psychotherapie vorgelegt werden. Sollten bereits erbrachte Leistungen nicht mehr abgerechnet werden können, werden diese ebenfalls privat in Rechnung gestellt.
Beantragung der Psychotherapie und Kostenübernahme bei privat Versicherten und Beihilfeempfängern
Bei privater Krankenversicherung und/oder Beihilfeberechtigung ist es wichtig sich vorab über die Tarifbedingungen des Versicherungsvertrages genau zu informieren und abzuklären, ob Psychotherapie als Leistung enthalten ist bzw. in welchem Umfang die Therapiekosten erstattet werden. Bitte lassen Sie sich vorab die zur Beantragung von Psychotherapie notwendigen Unterlagen zuschicken. Manche private Versicherungen übernehmen pauschal 20-30 Stunden/Jahr, bei anderen privaten Versicherungen sowie der Beihilfe muss ein Antrag auf Psychotherapie gestellt werden. In der Regel ist dies sowohl bei Kurzzeit- als auch Langzeittherapien mit einem Gutachterverfahren verbunden, für das eine schriftliche Stellungnahme erforderlich ist. Trotz aller Sorgfalt und Bemühungen, kann aufgrund der Besonderheiten des Antragsverfahrens und der diesbezüglichen Gepflogenheiten der Kostenträger der unbedingte Schutz persönlicher Daten und medizinischer Befunde nicht immer sicher gewährleistet werden
Die psychotherapeutische Behandlung
Eine Therapiesitzung dauert in der Regel 50 Minuten und findet meist einmal wöchentlich zu einem fest und verbindlich vereinbarten Termin statt. Manchmal ergibt sich jedoch die Notwendigkeit, dass Termine länger dauern oder auch mehrfach wöchentlich stattfinden. Gegen Ende einer Therapie wird die Behandlung meist „ausgeschlichen“, d.h., dass Termine mit größeren Abständen (z.B. nur alle 2 Wochen oder einmal im Monat) stattfinden. Abweichungen von der üblichen Terminregelung werden vorher besprochen.
Vor allem zu Beginn einer Therapie kann es vorkommen, dass sich die Symptomatik schnell verbessert, dann aber stagniert oder es zu einem Rückfall kommt. Es kann aber auch sein, dass sich die Symptomatik erst einmal verschlechtert, ehe es zu einer Besserung kommt. Veränderung braucht Zeit, deshalb sollte keine Besserung von heute auf morgen erwartet werden. Eine regelmäßige und aktive Teilnahme an den Therapieterminen sowie die Durchführung der Therapiehausaufgaben zwischen den Sitzungen sind wichtig, um Fortschritte zu erreichen und den gesteckten Therapiezielen näher zu kommen.
Ein wichtiges Merkmal der Verhaltenstherapie ist die Transparenz der Behandlung. Daher bin ich bemüht den Behandlungsablauf immer offen zu kommunizieren. Bei Rückfragen oder Anmerkungen darf und soll offen mit Unklarheiten umgegangen werden, um diese gemeinsam zu klären.
Noch ein wichtiger Punkt: Beachten Sie bitte, dass ich weder vor noch nach den Terminen die Aufsichtspflicht übernehmen kann, wenn Sie Ihr Kind allein warten lassen.
Dauer einer psychotherapeutischen Behandlung
Die Behandlung richtet sich nach den gemeinsam besprochenen Therapiezielen. Ggf. müssen diese im Verlauf der Therapie noch ergänzt werden, da sich im Alltag neue Herausforderungen ergeben. Generell lässt sich sagen, dass Veränderung Zeit braucht und deshalb keine Besserung von heute auf morgen erwartet werden sollte. Nur regelmäßiges Üben macht den Meister. Auch Fahrradfahren oder Klavierspielen lernt niemand einfach so. Für das Bewusstmachen gewohnter Verhaltensweisen und das Erlernen neuer Herangehensweisen gilt das Gleiche.
Bei gesetzlich Krankenversicherten wird in der Regel zunächst eine Kurzzeittherapie mit 12 Therapieterminen beantragt. Wenn sich im Verlauf zeigt, dass eine Therapieverlängerung notwendig ist, kann eine Kurzzeittherapie um weitere 12 Termine verlängert oder in eine Langzeittherapie mit insgesamt 60 Terminen umgewandelt werden. Diese kann bei Bedarf nochmal um 20 Termine verlängert werden. In all diesen Behandlungsschritten sind weitere Beantragungen beim Kostenträger notwendig. Bezugspersonentermine werden als zusätzliche Termine im Verhältnis 1:4 meist direkt mit beantragt und können für therapeutische Gespräche allein mit den Bezugspersonen und/oder gemeinsame Termine mit den Kindern und Jugendlichen genutzt werden.
Bei der privaten Krankenversicherung sind die allgemeinen Versicherungs- und die jeweiligen Tarifbedingungen, in der Beihilfe die Beihilfe-Verordnung maßgeblich für die Länge der Behandlung.
Therapieende
Das Therapieende ergibt sich in den meisten Fällen im Verlauf der Therapie und wird gemeinsam besprochen und vorbereitet. Die beantragten Stunden müssen dabei nicht eingehalten werden. Der Therapievertrag kann nach § 627 BGB jederzeit von beiden Seiten durch eine mündliche oder schriftliche Erklärung beendet werden.
Eine Therapieunterbrechung von mehr als einem halben Jahr ist bei einer Psychotherapie, die durch die gesetzliche Krankenversicherung finanziert wird, nur mit besonderer Begründung möglich. Wird diese von ihr nicht anerkannt, so erlischt der Anspruch auf Kostenübernahme gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse in der Regel für den Zeitraum von zwei Jahren. Bei privaten Krankenversicherungen muss dies individuell geklärt werden.
Sowohl bei regulärer Therapiebeendigung als auch bei Therapieabbruch, bin ich verpflichtet dies der gesetzlichen Krankenkasse, ohne weitere inhaltliche Angaben, mitzuteilen.